Unser Angebot
Mit uns als Partner ermöglichen wir Ihnen den Aufbau einer Musikschule bis hin zum eigenen Öffentlichkeitsrecht.
Der Verein 1. Steirische Blasmusikschule bietet seit seiner Gründung im Jahr 2000 Musikunterricht maßgeschneidert auf die Bedürfnisse Ihrer Organisation an. Durch die gute Zusammenarbeit mit dem Steirischen Blasmusikverband, den kommunalen Musikschulen und vielen privaten Musikunterrichtseinrichtungen ist das Miteinander für uns Grundlage eines zeitgemäßen Unternehmens, das auch für Sie das passende Unterrichtsmodell aufbauen kann.
Unsere Leistungen
Musikschulen mit eigenem Organisationsstatut
Musikschulen mit eigenem Öffentlichkeitsrecht
Vorteile
Brechen Sie starre Systeme auf und entscheiden Sie sich für ein jahrzehntelang erprobtes Konzept, dass Ihnen tatsächlichen Mehrwert bietet.
Die Leitung einer Musikschule kann enorme Zeit- und Kostenressourcen für Institutionen und Gemeinden verursachen. Wir unterstützen Sie in der Planung des Musikunterrichts, der Auswahl des Lehrpersonals sowie der Verrechnung Ihrer Aufwände. Sie bleiben ausschließlich Förderer, um alles Weitere kümmern wir uns. Kompletter Service aus einer Hand, der einfach funktioniert.
Was das für sie bedeutet:
Berechenbare Fixkosten
Kein Personalaufwand
Konstant hohe Ausbildungs-Qualität
Kein Aufwand und keine Haftung mit Verrechnung bei Schulbeiträgen
Zusammenfassung mehrere Standorte mit nur einem Dienstgeber
Flexible Personalzuteilung
Sie möchten InteressentInnen die Möglichkeit geben, in den Genuss eines fundierten Musikunterrichts zu kommen, aber noch keine eigene Musikschule aufbauen? Auch hierfür haben wir ein umfangreiches Angebot für Sie parat.
Organisations-
statut
Das Organisationsstatut dient einem privaten Schulerhalter zur Qualitätssicherung der Musikschule und des Unterrichtsangebots. Dieses kann mit einem ISO-Zertifikat verglichen werden, das von einer unabhängigen Fachaufsicht verliehen wird.
Der Qualitätserhalt wir nicht nur vom Schulleiter getragen, sondern auch die Bildungsdirektion überprüft die Einhaltung der Qualitätsstandards. Dadurch können öffentlich anerkannte Kursbestätigungen ausgestellt und das Vertrauen in die Musikschule gestärkt werden. Bei der Gründung einer Musikschule bis zur Genehmigung des Organisationsstatus, ist ein Zeitrahmen von zwei Jahren einzuplanen.
Öffentlichkeits-
recht
Die Verleihung des unbefristeten Öffentlichkeitsrecht ist der finale Schritt, um als privater Schulerhalter vollumfänglich tätig zu werden. Auch hier wird die Qualitätssicherung groß geschrieben. Als Musikschule mit Öffentlichkeitsrecht können Zeugnisse mit öffentlicher, urkundlicher Beweiskraft ausgestellt werden. Dadurch haben Sie die Möglichkeit Fortbildungen sowie Kurse anzubieten, die staatlich anerkannt werden. Die Kursbestätigungen werden von Ihnen als Kurseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht ausgestellt und dienen als offizielle Bestätigung bei allen Institutionen. Bei der Gründung einer Musikschule bis zur Verleihung des unbefristeten Öffentlichkeitsrechts, ist ein Zeitrahmen von mindestens drei Jahren einzuplanen.
Leistungen der Musikschulen
Kurs- &
Lehrgangsunterricht
vor Ort
Gezielte Ausbildung für
Blasmusik, Chor
& Streicher
Persönlicher
Privatunterricht
Lehrpersonal
Alle Unterrichtsformen werden von qualifiziertem Lehrpersonal nach neuesten Erkenntnissen der Musikpädagogik unterrichtet.
Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Möglichkeit, im Einzel- bzw. nach Wunsch auch im Gruppenunterricht, musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Auch entlegene Orte werden bei Bedarf von unseren MusikpädagogInnen angefahren. So erstreckt sich unsere geographische Ausdehnung von der Süd-, West- und Ost-Steiermark bis in den Norden unseres schönen Bundeslands.
Tarife 2022-2023
Förderungen für den Musikschulbeitrag gelten laut Vereinbarung mit der Wohnsitzgemeinde.
Einzelunterricht – Hauptfach
Gruppenunterricht – Hauptfach
Kursfach
Tarife für nicht förderungswürdige Schülerinnen
(geboren vor dem 13.09.1997)
Aufbau einer Musikschule
Sie möchten eine Musikschule mit Organisationsstatut oder Öffentlichkeitsrecht errichten? Kein Problem, als zuverlässiger Partner unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg. Hier erklären wir Ihnen, welche Schritte zum selbstständigen Schulerhalter nötig sind:
Schritt 1
Der Entschluss zur Errichtung einer Musikschule wird gefasst. Es erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Bildungsdirektion, welche entscheidet ob diesem zugesagt wird.
Schritt 2
Danach wird ein Ansuchen verfasst und an die Bildungsdirektion gesendet. Eine Weiterleitung an das Bundesministeriums erfolgt und sollte im Erhalt eines positiven Bescheids resultieren. Mit unserem langjährigen Know-how stehen wir Ihnen zur Seite.
Schritt 3
Die Verleihung des Organisationsstatuts dient der Qualitätssicherung und Sie werden als Schule anerkannt. SchülerInnen können die Bestätigung der Kursabsolvierung bei Universitäten und Konservatorien vorweisen, um sich diese anrechnen zu lassen. Des Weiteren können Kooperationen mit anderen Musikschulen eingegangen werden. Weitere Vorteile entstehen für Sie durch die zusätzliche Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, wobei hier weitere Schritte notwendig sind.
Schritt 4
Ein Ansuchen, mit der Angabe für welches Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht zuerkannt werden soll, wird bei der Bildungsdirektion eingebracht. Nach Begutachtung der Räumlichkeiten und Ausstattung sowie des Unterrichtbetriebs und Lehrpersonals, wird ein Inspektionsbericht ausgestellt und zusammen mit dem Antrag an das zuständige Ministerium weitergeleitet. Bei positiver Erfüllung aller Voraussetzungen, wird das Öffentlichkeitsrecht für ein Jahr verliehen. Eine endgültige Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erfolgt nach Prüfung und fortdauernder Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen.
Schritt 5
Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts können Sie nun staatsgültige Zeugnisse ausstellen, welche die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzen. Des Weiteren haben Sie nun die Möglichkeit Kursbestätigungen (Fortbildungen, Bildungskarenz etc.) auszustellen, die von staatlichen Institutionen anerkannt werden.
„Das Beste in der Musik steht nicht in den Noten.“
Gustav Mahler